I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu
bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.
II. Preisangaben und Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz
kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch
Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim
Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so
bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem
sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile
jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis
zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten
Leistungen werden dem Auftraggeber in jedem Fall berechnet, egal ob ein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wird oder nicht.
III. Fertigstellung
1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unter Angaben der
Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge
höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit
dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den der
Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit
nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen (z. Z. 2 Euro/Tag ab dem angefangenen 8. Tag). Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden.
Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie
für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert
auszuweisen.
2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder
Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
4. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen.
Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig,
spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag
beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem
Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäfts-verbindung gilt das vertragliche
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
VIII. Verjährung der Haftung für Sachmängel
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Auftraggegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
IX. Haftung
Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei
Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Auftraggebers.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
X . Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör- oder Ersatzteile nicht wesentliche
Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so ist Bawinkel ausschließlicher
Gerichtsstand.